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 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) Konstruktion
Zwischen dem Kunden, hier im Folgenden als "Auftraggeber" und GEVAUDE, Gerhard Vetter Design, nachfolgend als "Auftragnehmer" bezeichnet, gelten folgende Geschäftsbedingungen:

   1.   Allgemeines

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge sowie sonstige          Leistungen auch bei Mehrfachgeschäften. Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  • • Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind gegenüber dem Auftragnehmer rechtsunwirksam, ohne dass es einem ausdrücklichen Widerspruch des Auftragnehmers hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch den Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen.

   2.   Angebote

  • Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt: Die Angebote sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vor Auftragserteilung sind endgültige Preise und Bedingungen zu vereinbaren. Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auf diese Erfordernisse kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden.^^
  • Richtlinien: Für Konstruktions-Dienstleistungen des Auftragnehmers sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen Vorschriften und Normen maßgebend. Etwaige Änderungen solcher Vorschriften oder Normen in der Zeit zwischen dem Angebot und dem Vertragsabschluss sind preislich zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die im Angebot ausgewiesenen Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für Änderungen nach Vertragsschluss. Stehen zwingende Bestimmungen im Land des Auftraggebers der Anwendung der genannten Vorschriften und Normen entgegen, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass solche Bestimmungen rechtzeitig vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden, damit der Auftragnehmer sie preislich berücksichtigen kann.

   3.   Preise

  • Preisgestaltung: Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.
  • Sonstige Kosten: Alle Steuern, Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

   4.   Lieferungen

  • Art der Lieferung: Die Art der Versendung wird vom Auftragnehmer festgelegt und ist im Allgemeinen der Postweg oder der elektronische Daten Weg ( z. B. per Email, Datenträger usw.). Zum Abschluss von Transportversicherungen ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten hierfür sowie für die von der üblichen Art der Versendung auf Wunsch des Auftraggebers abweichende Art der Versendung trägt der Auftraggeber.
  • Lieferverzögerung: Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten und berechtigen zur Lieferung mit angemessenem Aufschub zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz nach Maßgabe dieser AGBs beschränkt.
  • Lieferfristen: Liefertermin und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer in Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind,  ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich und gelten stets nur annähernd. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Absendung durch den Auftragnehmer bzw. Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Zur Einhaltung der Lieferfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrags benötigten Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zu den zugesicherten Terminen frei zur Verfügung zu stellen, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Verlängerung der Leistungs- und Lieferfristen zu verlangen.
  • Gefahrübergang: Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  • Abnahme: Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
  • - die Lieferung abgeschlossen ist,
  • - der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion  mitgeteilt und ihn zur    Abnahme aufgefordert hat,
  • - seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache             begonnen hat und seitdem 6 Werktage vergangen sind und
  • - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines      dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich    beeinträchtigt, unterlassen hat.

   5.   Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung

  • Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlbar sofort nach Rechnungserhalt, spätestens 8 Werktage ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
  • Zahlungsverzug: Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralband verzinst. Dies gilt auch für Vermögensverschlechterung, Stundung bei verspäteter Zahlung oder Stundung. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen, einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag bzw. den Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, usw. zu unterrichten.
  • Zurückhaltung von Zahlungen: Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

   6.   Eigentumsvorbehalt

  • Unterlagen: Alle auftragsspezifischen Unterlagen dürfen nicht an Dritte, die nicht unmittelbar an dem Fertigungsprozess (Entwicklungs-, Konstruktions-, Planungsprozess) beteiligt sind, weitergegeben werden.
  • Neuentwicklungen und Patente: Neuentwicklungen aller Art, insbesondere Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.
  • Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Leistungen entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenständen besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes der Forderungen des Auftragnehmers aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten und die aus Ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur  im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die dem Auftraggeber aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen aus dem betreffenden Geschäft schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zu Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das BGB Anwendung findet.

   7.   Gewährleistung

  • Der Auftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und schriftlich genehmigen. Offensichtliche oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbare Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel erstmals zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die nach dem Stand der Technik oder den in der Auftragsbestätigung zugesagten Eigenschaften. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung der erbrachten Konstruktionsunterlagen beschränkt, die nach Wahl des Auftragnehmers in Berichtigung oder Ersatz der Leistungen besteht. Dazu ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadenersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, wegen unrichtiger Beratung, Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Die Höhe und der Umfang der Haftung sind nach Maßgabe dieser AGBs beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen in diesen AGBs gelten in gleichem Umfang auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten jeglicher Art. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden insbesondere Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach dem allgemeinen Stand der Technik in Deutschland hergestellt. Andere länderspezifische Bedingungen und Richtlinien müssen zuvor mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden.

   8.   Schutzrechte und Urheberrecht

  • - Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses Passus dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritten ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand so abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen dieser AGBs.
  • - Ideen, Entwürfe, Layout, Skizze, Zeichnungen, Formen, Fertigungskonzepte, Beratungen für alle nicht durch den Kunden erbrachten Vorgaben bedingen, dass das Werk einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt ist. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig und strafbar.
  • - Der Auftragnehmer behält sich sein Urheberrecht an dem Liefergegenstand sowie an Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen ausdrücklich vor. Sie dürfen – auch in Teilen - ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu geben. Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte an den Entwürfen und hergestellten Werken gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies besonders schriftlich vereinbart wird. Der Auftraggeber erwirbt mit Zahlung des Rechnungsbetrages nur das Recht zur Nutzung in dem vereinbarten speziellen Zweck. Die Nachproduktion – auch von Teilen - durch andere Firmen ist hiervon ausdrücklich nicht umfasst. Dies gilt auch für Weiterentwicklungen und ergänzende Produktionen. Vorschläge des Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen des Auftragnehmers wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen.

   9.   Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in allen Fällen nur auf die von ihm erbrachten Dienstleistungen eines vergleichbaren Technikers des Maschinenbaus sowie auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
  • Haftpflichtsumme: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Höhe des Auftragsvolumens, maximal jedoch auf 5.000,- EUR für alle möglichen Sach- und Personenschäden. Die genannten Haftpflichtsummenbeschränkungen gelten auch dann, wenn mehrere Schäden infolge des gleichen Planungsfehlers auftreten. In diesem Falle werden alle Schäden als ein Gesamtschaden betrachtet, für den einmal im genannten Umfang gehaftet wird.

   10.  Sonstige Vereinbarungen

  • Weisungsrecht: Die Einweisung, Anleitung der Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers ausgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, Auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
  • Hinweise: Telefonische oder mündliche Angaben über Leistungen des  Auftragnehmers werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Der Auftragnehmer ist nach bestem Wissen bemüht, technische Ratschläge für die Verwendung der von ihm erbrachten Leistung zu geben. Diese Hinweise und Ratschläge stellen nur die Erfahrungswerte des Auftragnehmers dar, die nicht als zugesichert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere wird der Auftraggeber nicht davon befreit, sich von der Eignung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen für seine Zwecke durch eigene Prüfung zu überzeugen, Technische Angaben, z. B. Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  • Datenschutz: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

   11.  Nichtigkeitsklausel

  • Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

   12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist Wilhermsdorf. Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlichen rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wilhermsdorf vereinbart, auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand November 2023


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